Der Endstromkreis der elektrischen Anlage wurde von einem konzessionierten Elektrounternehmen gemäß ÖVE E 8101 für geeignet befunden und die Kleinsterzeugungsanlage von diesem fest angeschlossen (nicht steckbar). Hinweis: Damit sind auch die Voraussetzungen für einen Gebäudeversicherungsschutz nach einem allfälligen Brandfall gewahrt.
Die Erzeugungsanlage verfügt über einen Konformitätsnachweis einer zertifizierten Prüfstelle, dass die ENS (selbsttätig wirkende Netzentkupplung) die normativen Anforderungen erfüllt. Akzeptiert werden Prüfungen (Zertifizierungen) nach den Regelwerken TOR Erzeuger, VDE AR-N 4105 oder DIN VDE V 0124-100 in der jeweils gültigen Fassung. Der Netzbetreiber darf diesen Konformitätsnachweis einfordern.
Kleinsterzeugungsanlagen sind meist für die Abdeckung des Eigenverbrauches vorgesehen. Deshalb existiert dann auch kein Stromabnahmevertrag. Eine Vereinbarung über die Abgeltung von allfällig ins öffentliche Netz eingespeister Energie ist Sache des Kunden.
Der Netzbetreiber nimmt den Anschluss der Kleinsterzeugungsanlage(n) lediglich zur Kenntnis und duldet diese auch im Sinne der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen (AB-VN). Damit kommt unmittelbar auch eine Netzzugangsvereinbarung zustande. Dem Betreiber ist bewusst, dass er für die vorschriftsmäßige Installation in seiner Anlage selbst zuständig und verantwortlich ist.
Bei einer Erhöhung der Anschlussleistung ist eine weitere Netzanmeldung notwendig.
Bei dauerhafter Außerbetriebnahme der Erzeugungsanlage muss dies dem Netzbetreiber mitgeteilt werden. (E-Mail-Adresse: kundencenter@stadtwerke-feldkirch.at