Was ist eine Rundsteuerung und wie oft werden Steuersignale gesendet?

Die Tonfrequenz-Rundsteuerung moduliert ein Signal auf die Netzspannung auf. Es diente früher auch zur Tarifumschaltung und heute nur noch zur Laststeuerung. Boiler und andere Wärmeanwendungen werden mit dem Rundsteuersignal mehrmals täglich freigegeben oder wieder weggeschaltet.

Wann erfolgt das Rundsteuerungs-Schaltsignal im Sparfenster?

Das Rundsteuerungs‑Schaltsignal wird flexibel innerhalb des Sparfensters zwischen 10:00 und 16:00 Uhr gesendet. Der genaue Zeitpunkt kann variieren, um eine gleichmäßige und netzdienliche Nutzung zu ermöglichen. Dadurch wird sichergestellt, dass Ihr Gerät zuverlässig im günstigen Sparfenster betrieben wird.

Wo finde ich die einzelnen Zählerwerte?

Aufgrund der komplexeren Tarife werden für Kunden, deren Verträge vor dem 1. April 2026 abgeschlossen wurden, seit Mitte März 2026 statt 2 Zählregistern nun 4 Zählregister verwendet. Das Zählregister VW2 (bis Mitte März Niedertarifmessung) wird von 1. April bis 30. September zur Erfassung des Sparfensters (10:00 Uhr bis 16:00 Uhr) herangezogen. Der VW3 erfasst nun die Niedertarifzeit (22:00 Uhr-06:00 Uhr) und samstags von 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Die Zeit, in der sich Sparfenster und Niedertarif am Samstag überlappen, wird vom VW4 erfasst. Diese Register können am Zähler unter den Codes 1.8.1 bis 1.8.4 abgelesen werden, - ebenso Einspeisungen aus Erzeugungsanlagen unter den Codes 2.8.1 bis 2.8.4 (LW1-LW4).

Auf dem Display oben links ist das jeweils aktive Messregister eingeblendet.

Am bequemsten kann man die Werte im Kundenportal der SWF abfragen.

Für Kunden mit Verträgen ab 01. April 2026 wird der Verbrauch grundsätzlich über das ¼-Stunden-Lastprofil erfasst und jeder ¼-Stunde der gültige Preis zugewiesen. Die Möglichkeit zur Überprüfung besteht ebenfalls über das Kundenportal der SWF.

Muss ich das Sparfenster beantragen?

Nein. Das Sparfenster wird automatisch auf bestehende Verträge angewendet, sofern die Voraussetzungen (Intelligentes Messgerät) erfüllt sind.

Warum kommt es aktuell zu Abrechnungsverzögerungen?

Derzeit erfolgen umfassende Systemumstellungen, um neuen gesetzlichen Vorgaben und erhöhten Transparenzanforderungen gerecht zu werden. In diesem Zusammenhang werden „Strom“, „Wasser“ und „städtische Gebühren“ künftig getrennt abgerechnet und ausgewiesen. Während dieser Umstellungsphase kann es vereinzelt zu Verzögerungen bei der Rechnungslegung kommen.

Wann werden die Teilzahlungsbeträge für März und April 2026 abgebucht?

Die Teilzahlungsbeträge für März und April 2026 werden im Laufe des Aprils abgebucht.
Ab Mai erfolgt die Abbuchung wieder monatlich wie gewohnt.

Wie weit reicht die Zuständigkeit der Stadtwerke Feldkirch?

Die Zuständigkeit der Stadtwerke als Netzbetreiber geht bis zum Zähler und beinhaltet (falls vorhanden) das Schaltgerät für den Empfang des Rundsteuersignals. Dieser Rundsteuerempfänger stellt einen Kontakt zum Schalten von Geräten zur Verfügung. Sämtliche Anlagen und Geräte „dahinter“ (im Haushalt) liegen im Verantwortungsbereich der Kundin bzw. des Kunden. Wir empfehlen Ihnen bei diesbezüglichen Fragen, sich an einen qualifizierten Elektriker oder Energieberater zu wenden.

Wieso zeigt meine PV-Anlage eine höhere Produktion an, als auf Zähler/Kundenportal/Rechnung ersichtlich ist?

Bei einer sogenannten Überschusseinspeisung wird der durch Ihre PV‑Anlage erzeugte Strom zunächst direkt im Haushalt verbraucht. Nur jener Strom, der nach Abzug dieses Eigenverbrauchs ins öffentliche Netz eingespeist wird, wird von unseren Messgeräten erfasst und am Zähler, im Kundenportal sowie auf der Rechnung ausgewiesen.

Wieso dürfen "Balkonkraftwerke" (Kleinstgeneratoren) nicht über eine Steckdose betrieben werden, sondern müssen fest angeschlossen sein?

Alle Infos dazu finden Sie hier.

Gibt es eine Einspeisevergütung für den durch Kleinstgeneratoren eingespeisten Strom?

Kleinstgeneratoren, die über die Anschlussmeldung auf unserer Homepage gemeldet werden, dienen der Abdeckung des Eigenbedarfs und erhalten keine automatische Einspeisevergütung. Wenn Sie für eingespeisten Strom eine Vergütung erhalten möchten, muss die Photovoltaikanlage zusätzlich über den Online‑Antrag eingereicht und ein separater Einspeisevertrag abgeschlossen werden.

Ist eine mobile Ladeeinrichtung meldepflichtig?

Jede Ladeeinrichtung ab einer Leistung von 3,68 kVA ist meldepflichtig. Eine Genehmigung für Leistungsbezug ≥3,68 kVA erfolgt auf Antrag und nach Prüfung der technischen Voraussetzungen (z.B. Netzanschluss).

Wie melde ich einen zusätzlichen Verbraucher dem Verteilnetz?

Meldepflichtig sind elektrische Betriebsmittel, die den Leistungsbezug oder die Einspeisung Ihres Hausanschlusses maßgeblich beeinflussen können, etwa Photovoltaikanlagen, Boiler, Wärmepumpen oder Ladestellen für Elektrofahrzeuge. Diese sowie jede Änderung eines bestehenden Hausanschlusses oder der Neuanschluss eines Hauses, müssen über das Formular „Anschlussanfrage“ auf unserer Homepage angesucht werden.

Können Strombezugsanlagen zusammengelegt werden?

Elektrische Verbrauchsanlagen können nur unter gewissen Voraussetzungen zusammengelegt und über einen Zähler gemessen werden. Die Zusammenlegung einer eigenen Wärmepumpe mit einer Haushaltsanlage eines Einfamilienhauses ist beispielsweise problemlos möglich. Bei Wohnungszusammenlegungen ist hingegen nachzuweisen, dass die zusammengelegte Anlage nicht von mehreren Kunden genutzt wird, da jeder Kunde das Recht hat, sich seinen Stromlieferanten selbst auszusuchen und dies nur möglich ist, wenn der jeweilige Verbrauch getrennt gemessen wird.

Jedenfalls wird für eine Zusammenlegung eine Netzanschlussmeldung von einem konzessionierten Elektriker benötigt. Zusammenlegungen von Anlagen sind auf dem Bauamt meldepflichtig. Die Kenntnisnahme und Löschung der betreffenden Anlage durch das Bauamt ist eine weitere Voraussetzung für eine Zusammenlegung von Anlagen.

Was ist der SNAP?

SNAP („Sommer Nieder Arbeitspreis“) ist eine gesetzliche Maßnahme, die sich ausschließlich auf die Netznutzungsentgelte bezieht.
Im Zeitraum 1. April bis 30. September, täglich von 10:00 bis 16:00 Uhr, wird der Netz-Arbeitspreis um 20 % reduziert.

Was ist das Sparfenster?

Das Sparfenster ist ein zusätzlicher Rabatt der Stadtwerke Feldkirch auf den Strompreis (Energiepreis).
Dieser Rabatt gilt für denselben Zeitraum wie der SNAP, also ebenfalls täglich von 10:00 bis 16:00 Uhr, von 1. April bis 30. September.
Im Sparfenster zahlen Sie dadurch einen besonders günstigen Verbrauchspreis von 6 ct/kWh netto und sparen somit doppelt.

Was bedeuten Smart Meter, Viertelstundenwerte und Opt-In/Opt-Out?

Ein Smart Meter (Intelligentes Messgerät) ist ein digitales Strommessgerät, das alle gemessenen Verbräuche oder Einspeisungen für jede Viertelstunde erfasst.
Aus der Zeitreihe dieser Viertelstundenwerten ergibt sich ein sogenanntes Lastprofil, das für individuelle Angebote (bei Großabnehmern) oder für flexible Preisbewertungen und die Abrechnung komplexer Tarife (z.B. auch die SNAP-Zeiten) herangezogen werden kann.

Mit einem Opt-In stimmen Sie der Nutzung dieser detaillierten Verbrauchsdaten zu.
Beim Opt-Out werden keine Tages- oder Viertelstundenwerte übertragen, wodurch zeitabhängige Angebote nicht genutzt werden können.

Benötigen Neukund*innen (ab 1.4.2026) ein aktives Opt-In für die Erfassung der Viertelstundenwerte?

Nein.
Gemäß ElWG § 54 Abs. 1 werden bei Smart Metern Viertelstundenenergiewerte standardmäßig erfasst, gespeichert und übermittelt – ein aktives Opt‑In ist daher nicht notwendig.

Ein Opt‑Out (ElWG § 54 Abs. 2) ist möglich, aber nur wenn keine dynamischen Energiepreise vereinbart sind, keine Einspeisung über Direktleitung, keine Wärmepumpe, kein Ladepunkt, kein Speicher, keine PV etc. angeschlossen ist, keine Prepaymentfunktion besteht und keine Teilnahme an gemeinsamer Energienutzung erfolgt.

Wie kann ich auf elektronische Kommunikation mit den Stadtwerken umsteigen?

Beim Neuabschluss eines Vertrags ab 1.4.2026 gilt die elektronische Kommunikation gemäß § 18 ElWG automatisch als vereinbart. Das bedeutet, dass vertragsrelevante Informationen wie Rechnungen, Vertragsunterlagen oder Mitteilungen elektronisch (z. B. per E-Mail, falls bekannt) übermittelt werden. Sie haben jedoch jederzeit die Möglichkeit, diese Vereinbarung abzulehnen.

Für Bestandskund*innen ist eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich. Sie können Ihre Einwilligung ganz einfach im Online Self Service Portal erteilen, oder durch Kontaktaufnahme mit unserem Kundencenter – persönlich oder per E-Mail an kundencenter@stadtwerke-feldkirch.at.

Was ist der Sozialtarif und wie beantrage ich ihn?

Der Sozialtarif ist ein gestützter Strompreis für begünstigte Haushalte. Anspruch darauf haben unter anderem Personen, die von der Fernmeldegebühr oder vom ORF‑Beitrag befreit sind. Der Sozialtarif gilt für einen jährlichen Stromverbrauch von bis zu 2.900 kWh. Für diese Verbrauchsmenge ist der Strompreis gesetzlich gedeckelt und beträgt derzeit 6 Cent (netto) pro kWh.

Die Anmeldung für den Sozialtarif erfolgt über die OBS (Abwicklungsstelle für den gestützten Preis) und nicht über Ihren Stromlieferanten. Nach erfolgreicher Prüfung wird der Sozialtarif automatisch bei der Stromabrechnung berücksichtigt. Erfolgt die Belieferung nicht ganzjährig, so wird der aliquotierte Anteil von 2.900 kWh zum Preis von 6 Cent (netto) pro kWh geliefert.

 

Wie kann ich verhindern, dass mein Brauchwarmwasser untertags elektrisch beheizt wird, obwohl ich eine thermische Solaranlage habe?

a)  Wenn die thermische Solaranlage und der Warmwasserspeicher ausreichend groß sind, kann die E‑Patrone über den Sicherungsautomaten ausgeschaltet werden.
b)  Wenn die elektrische Nachheizung als Rückfallebene erhalten bleiben soll, kann der Thermostat entsprechend   abgesenkt werden.
c)  Alternativ kann eine Zeitschaltuhr zwischengeschaltet werden, welche die elektrische Nachladung während des Tages unterbindet.

Was ist die Grundversorgung?

Die Grundversorgung stellt sicher, dass Haushaltskund:innen und Kleinunternehmen auch dann mit Strom versorgt werden, wenn kein regulärer Liefervertrag besteht oder Schwierigkeiten beim Vertragsabschluss auftreten.

Sie können sich uns gegenüber auf die Grundversorgung berufen. In diesem Fall erfolgt die Belieferung zu den Bedingungen unserer Standardprodukte sowie zu den jeweils gültigen Allgemeinen Lieferbedingungen.

Wann kann die Grundversorgung genutzt werden?

Die Grundversorgung kommt insbesondere in folgenden Situationen in Betracht:

  • bei Zahlungsschwierigkeiten,
  • wenn eine Stromabschaltung droht oder bereits erfolgt ist,
  • wenn kein Stromliefervertrag abgeschlossen werden kann.

Welche Kosten und Sicherheiten gelten?

Im Rahmen der Grundversorgung kann eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangt werden. Diese ist gesetzlich begrenzt und darf maximal einem monatlichen Teilzahlungs- oder Rechnungsbetrag entsprechen.

Wenn innerhalb von sechs Monaten kein Zahlungsverzug mehr auftritt, wird eine Sicherheitsleistung rückerstattet bzw. eine Vorauszahlung nicht mehr verlangt.

Wie erfolgt die Anmeldung?

Voraussetzung ist ein bestehender Netzzugangsvertrag sowie eine Mitteilung an uns, dass Sie die Grundversorgung in Anspruch nehmen möchten.