Strom Grundversorgung

Die Stadtwerke Feldkirch bieten Haushaltskunden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften eine Strom-Grundversorgung an.

Recht auf Grundversorgung:

Sie haben das Recht, sich gegenüber jedem Lieferanten, der an Ihrer Adresse Strom an Haushaltskunden liefert, auf die Grundversorgung zu berufen (§ 77 ElWOG 2010).

Wann kann die Grundversorgung relevant sein?

Die Grundversorgung ist zum Beispiel relevant bei Zahlungsschwierigkeiten, wenn die Abschaltung der Anlage droht oder die Anlage bereits abgeschaltet wurde und wenn Sie Schwierigkeiten haben, einen Lieferanten zu finden, der bereit ist, einen Vertrag über die Belieferung mit Strom mit Ihnen abzuschließen. Wenn Sie einem Stromlieferanten mitteilen, dass Sie sich auf die Grundversorgung berufen, besteht für diesen eine Pflicht zur Grundversorgung. Sie werden dann zum Grundversorgungs-Tarif dieses Lieferanten beliefert.

Wenn Sie sich gegenüber einem Lieferanten auf die Grundversorgung berufen, ist auch Ihr Netzbetreiber dazu verpflichtet, seine Dienstleistungen zu erbringen und damit Ihre Belieferung mit Strom zu ermöglichen. Nähere Informationen über die Grundversorgung finden Sie unter www.e-control.at/grundversorgung.

Auch wir bieten Ihnen die Grundversorgung an. Sie müssen, wenn es die Umstände im Einzelfall erfordern, vor Lieferbeginn eine Vorauszahlung in Höhe eines Monatsbetrages leisten. Dieser wird nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden bemessen. An Stelle der Vorauszahlung können Sie eine gleichwertige Sicherheit leisten (z. B. Barsicherheit, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern).

Im Übrigen gelten die Allgemeinen Stromlieferbedingungen der Stadtwerke Feldkirch für Haushaltskunden und Kleinunternehmen.

Grundversorgungstarif für Vorarlberg
Gültig im Vorarlberger Netzgebiet ab 1. Jänner 2014.

Die Energiepreise entsprechen den aktuellen, veröffentlichten Strom-Preisen - Stadtwerke Strom Privat und Stadtwerke Strom Geschäft.
Die Abrechnung der Netz- und Messkosten sowie der gesetzlichen Zuschläge (z.B. Elektrizitätsabgabe, Erneuerbaren-Förderung) erfolgt im Namen und auf Rechnung des Verteilernetzbetreibers. Sie werden gemeinsam mit der Energielieferung in Rechnung gestellt.

Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag des Interessenten und das Vorliegen eines Netzzugangsvertrages mit dem Verteilernetzbetreiber.